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Statuten

Statuten zum Verein „Freestyle Wald“ 

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1. Name und Sitz 

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Art. 1                        

Der Verein „Freestyle Wald“ ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Wald ZH. Er verfolgt ausschliesslich gemeinnütziger Zwecke, ist politisch und konfessionell unabhängig und neutral.

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2. Ziel und Zweck

 

Art. 2                      

Der Verein ermöglicht die Zwischennutzung des Güterschuppens beim Bahnhof Wald als sportlicher und sozialer Treffpunkt.

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Art. 3               

Der Verein bietet die Infrastruktur zur Ausübung diverser Freestyle Sportarten (z.B. BMX, Scooter, Bouldern, Skateboard..) für Kinder, Jugendliche, Erwachsene und schafft Synergien zwischen vergleichbaren Interessengruppen.

 

Art. 4                       

Der Verein lässt offen, auch andere Aktivitäten zuzulassen, welche den Zweck der Indoor Anlage direkt oder indirekt erfüllen.

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Art. 5                       

Der Verein verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke.

 

3. Mitglieder

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Art. 6                       

Der Verein steht allen Personen und Organisationen offen, die ein Interesse an der Erreichung des in Abschnitt 2 genannten Vereinszwecks hat. Der Verein „Freestyle Wald“ umfasst folgende Mitglieder-Kategorien: 

A) Aktivmitglieder

B) Gönner

 

Art. 7                        

Aktivmitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die an der Ausübung des im Güterschuppen angebotenen Freizeitangebotes interessiert sind. Gesuche zur Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Der Beschluss wird dem Gesuchsteller schriftlich mitgeteilt. Wer in den Verein eintritt, unterzieht sich automatisch dessen Statuten und Reglementen und erfüllt die finanziellen Verpflichtungen. Der Jahresbeitrag wird bei Eintritt prozentual auf das laufende Geschäftsjahr angepasst und ist innerhalb eines Monats vollständig zu entrichten. Die Mitglieder haften für jeden Schaden, den sie dem Verein absichtlich oder fahrlässig zufügen. Die Behebung von Schadenfällen obliegt dem Vorstand.

 

Art. 8                       

Gönner sind natürliche Personen und Unternehmungen aller Rechtsformen, die als Gönner und Sympathisanten den Verein finanziell unterstützen. 

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4. Mitgliederbeiträge

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Art. 9                       

Die Mitgliederbeiträge werden von der Generalversammlung festgelegt. Der Vorstand ist von den Mitgliederbeiträgen befreit.

 

5. Beendigung und Erlöschen der Mitgliedschaft

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Art.10                      

Der Austritt aus dem Verein bzw. der Übertritt in eine andere Mitgliederkategorie kann nur auf Ende eines Vereinsjahres geltend gemacht werden. Dies schriftlich an den Vorstand. Austretende Mitglieder haben weder Anspruch auf den Mitgliederbeitrag noch auf das Vereinsvermögen.

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Art. 11                      

Die Mitgliedschaft erlischt: 

  • Bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod

  • Bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person

 

Art. 12                     

Mitglieder, die den Statuten, Beschlüssen oder den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, dem Ansehen des Vereins Schaden zufügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können jederzeit durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann den Ausschluss innert 30 Tagen schriftlich anfechten, worauf der endgültige Entscheid von der Generalversammlung getroffen wird. 

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6. Organisation 

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Art. 13                     

Die Organe des Vereins sind:

A) Generalversammlung

B) Vorstand

C) Rechnungsrevision

 

Art. 14                     

Die ordentliche Generalversammlung hat jeweils innert 6 Monaten nach Ende des Vereinsjahres stattzufinden. Die Einladung mit Traktandenliste muss den Mitgliedern mindestens 30 Tage im Voraus zugestellt werden. Einladungen auf elektronischem Wege sind gültig.

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Art. 15                     

Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand oder auf schriftliche Begehren von mindestens zwanzig Prozent der stimmberechtigten Mitglieder einberufen. Einladungen und Traktandenliste dazu sind ebenfalls 30 Tage im Voraus zuzustellen. 

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Art. 16                     

In die Kompetenz der Generalversammlung fallen: 

a. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung

b. Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung 

c. Entlastung des Vorstandes 

d. Genehmigung des Budgets  

e. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

f. Wahl des Vorstandes  und der Rechnungsrevisoren

g. Revision der Statuten 

h. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes 

i. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins 

j. Beschlussfassung über die Gegenstände, die ihr durch das Gesetz oder die Statuten 

   vorbehalten sind oder durch den Vorstand vorgelegt werden. 

 

Art. 17                     

Anträge der Mitglieder an die Generalversammlung müssen dem Vorstand mindestens 14 Tage vorher schriftlich mitgeteilt werden. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste figurieren und Anträge, welche nicht fristgerecht eingereicht wurden, muss an der Generalversammlung nicht Beschluss gefasst werden. 

 

Art. 18                     

Vereinsbeschlüsse sind gültig, wenn sie die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen. Bei Abänderung der Statuten bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der Stimmberechtigten. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder geheime Stimmabgabe verlangt. 

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Art. 19                     

Der Versammlungsleiter stimmt und wählt nicht mit; bei Stimmengleichheit in Sachentscheiden fällt er den Stichentscheid, bei Wahlen entscheidet das Los. 

 

7. Der Vorstand 

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Art. 20                    

Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er vertritt den Verein nach aussen. Er beschliesst über sämtliche Geschäfte, soweit sie nicht in die Kompetenz der Generalversammlung fallen.

 

Art. 21                     

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst. Er tagt so oft die Geschäfte dies erfordern. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Die Zeichnungsberechtigung des Vorstands ist kollektiv zu zweien.

 

Art. 22                    

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Zirkularbeschlüsse sind zulässig. Über die Verhandlungen des Vorstandes und der Generalversammlung ist Protokoll zu führen.

 

Art. 23                     

Die Mitglieder des Vorstandes sind von der jährlichen Beitragspflicht befreit. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen.

 

Art. 24                    

Die Mitglieder des Vorstandes sind an der Generalversammlung stimm- und wahlberechtigt. 

 

8. Rechnungsrevisoren  

 

Art. 25                     

Als Rechnungsrevisoren werden zwei Personen gewählt, welche nicht Mitglieder des Vereines sein müssen. Die Amtsdauer beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

 

Art. 26                    

Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung, Buch- und Geschäftsführung des Vereines und berichten der Generalversammlung schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung.

 

9. Finanzierung, Vereinsjahr und Haftung 

 

Art. 27   

Der Verein finanziert sich aus folgenden Quellen: 

a. Mitgliederbeiträge 

b. Eintrittsgebühren inkl. Abonnemente 

c. Einnahmen aus der Vermietung 

d. Erträge aus dem Vereinsvermögen 

e. Spenden, Sponsoring und Erlös aus Veranstaltungen

f. Beiträge der öffentlichen Hand, von Firmen und Privatpersonen. 

 

Art. 28                    

Das Vereinsjahr entspricht einem Kalenderjahr. 

 

Art. 29                    

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für Unfälle, verlorene oder gestohlene Gegenstände. Der Verein und sein Vorstand haften nicht gegenüber Dritten, welche bei der Benutzung des Angebots des Vereins zu Schaden kommen.

 

Art. 30                    

Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder und des Vorstands ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten des Vereines haftet ausschliesslich dessen Vermögen. 

 

10. Publikationen und Mitteilungen des Vereines, Datenschutz

 

Art. 31                     

Mitteilungen an die Vereinsmitglieder und Benutzer des Güterschuppens können insbesondere per Brief, E-Mail oder via Info-Tafel beim Güterschuppen erfolgen.

 

Art 32                      

Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.

 

Art. 33                    

Die Bearbeitung der Mitgliedsdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins. 

 

11. Auflösung oder Fusion des Vereines 

 

Art. 34                    

Die Auflösung oder Fusion ist nur anlässlich einer speziell zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung möglich. Es entscheidet das 2/3-Mehr der Anwesenden über die Auflösung oder Fusion. Die nach Auflösung des Vereines verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen. 

 

12. Schussbestimmungen

 

Art 35                      

Die vorliegenden Statuten wurden anlässlich der Gründungsversammlung vom Montag, den 03.02.205  angenommen und treten per sofort in Kraft.

 

Wald den 03.02.2025

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